
Aktualisiert am 24. Oktober 2026
Bayern fordert neue Regeln für die Videoüberwachung an kritischen Infrastrukturen: Private Betreiber sollen öffentlich zugängliche Bereiche bis zu 50 Meter vor der Anlagengrenze erfassen und Aufnahmen unter bestimmten Voraussetzungen länger speichern dürfen. Das geht aus dem Bericht der Bayerischen Staatsregierung zur Kabinettssitzung vom 20. Oktober 2026 hervor. Wichtig für Unternehmen: Die Initiative ist noch keine geltende Rechtsänderung. Bestehende Kameras und neue Projekte müssen weiterhin nach dem heute anwendbaren Datenschutzrecht geplant und begründet werden.
Kurzantwort: Was bedeutet die Initiative für Betreiber?
Noch ändert sich für Betreiber nichts unmittelbar. Der Freistaat Bayern will über den Bundesrat eine Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes anstoßen. Vorgeschlagen werden erweiterte Erfassungsbereiche vor besonders sensiblen Anlagen, eine längere Speicherung für die Aufklärung von Sicherheitsvorfällen und begrenzte Ausnahmen von Informations- und Betroffenenrechten. Solange daraus kein wirksames Gesetz geworden ist, bleiben eine konkrete Rechtsgrundlage, Erforderlichkeit, Interessenabwägung, Transparenz, Datenminimierung und eine begründete Löschfrist maßgeblich.
Betreiber sollten den Vorschlag deshalb weder wie geltendes Recht anwenden noch abwarten. Sinnvoll ist jetzt, Schutzziele, Gefährdung, Sichtbereiche, Alarmbearbeitung und Datenschutz gemeinsam zu dokumentieren. So lässt sich eine Anlage rechtssicher betreiben und bei einer späteren Gesetzesänderung gezielt anpassen.
Was Bayern konkret vorgeschlagen hat
Die Bayerische Staatsregierung beschloss am 20. Oktober 2026 eine Bundesratsinitiative. Der Antrag wird im parlamentarischen Dokumentationssystem als Bundesratsdrucksache 612/26 geführt. Nach der amtlichen Mitteilung soll die Bundesregierung insbesondere prüfen, wie private Betreiber kritischer Infrastruktur, verteidigungsrelevanter Unternehmen und anderer sicherheitsrelevanter Anlagen Kameras rechtssicher einsetzen können.
Der Vorschlag umfasst nach Angaben der Staatsregierung:
- Videoüberwachung in öffentlich zugänglichen Bereichen bis zu 50 Meter vor der Anlagengrenze,
- Nutzung der Aufnahmen zur Aufklärung von Drohnenüberflügen, Sabotage, Ausspähversuchen und anderen Sicherheitsvorfällen,
- bedarfsweise Weitergabe relevanter Daten an Sicherheitsbehörden,
- eine Speicherdauer von bis zu einem Jahr, auch für spätere, KI-gestützte Auswertungen,
- Einschränkungen von Kennzeichnungs-, Auskunfts- und Widerspruchspflichten, wenn deren Erfüllung sensible Kamerastandorte, Zugänge oder Sicherheitsbereiche offenlegen würde.
Das sind politische und gesetzgeberische Forderungen. Sie sind nicht mit einer bereits erteilten Erlaubnis für private Betreiber gleichzusetzen. Über eine Entschließung des Bundesrates und eine spätere Gesetzesänderung wären weitere Entscheidungen erforderlich.
Welche Regeln gelten derzeit?
Für private Videoüberwachung ist regelmäßig Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f der Datenschutz-Grundverordnung relevant. Das Bundesverwaltungsgericht stellte in seinem Urteil vom 27. März 2019 klar, dass die Zulässigkeit privater Videoüberwachung nach der DSGVO zu beurteilen ist und die verantwortliche Stelle die Erforderlichkeit plausibel darlegen muss.
Das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht nennt für die Planung unter anderem diese Punkte:
- konkreter Zweck und passende Rechtsgrundlage,
- Abwägung mit den Rechten und Freiheiten betroffener Personen,
- erkennbare Information über die Überwachung,
- Beschränkung auf erforderliche Erfassungsbereiche,
- nachvollziehbare Zugriffs- und Löschregeln.
Die Aufsicht weist darauf hin, dass sich die Notwendigkeit einer Sicherung von Aufnahmen grundsätzlich innerhalb von 72 Stunden klären lassen sollte. Längere Fristen benötigen eine konkrete Begründung. Der bayerische Vorschlag einer Speicherung von bis zu einem Jahr ist daher gerade keine Frist, die Betreiber heute pauschal übernehmen dürfen.
Warum der Bereich vor dem Zaun sicherheitsrelevant ist
Ausspähung, Vorbereitungshandlungen oder ungewöhnliche Drohnenaktivität können außerhalb der Grundstücksgrenze sichtbar werden. Zugleich befinden sich dort häufig öffentliche Wege, Nachbarflächen oder Verkehrsbereiche. Genau an dieser Grenze treffen Schutzinteresse und Datenschutz besonders deutlich aufeinander.
Eine größere Reichweite ist nicht automatisch wirksamer. Kameras erzeugen nur dann einen Sicherheitsnutzen, wenn sie ein definiertes Ereignis ausreichend erkennen, die Meldung eine erreichbare Stelle erreicht und eine angemessene Reaktion folgt. Falsch ausgerichtete oder dauerhaft unbeachtete Bilder vergrößern den Datenbestand, ohne das Schutzziel zuverlässig zu verbessern.
Fünf Schritte, die Unternehmen jetzt prüfen sollten
1. Schutzziel und Gefährdung dokumentieren
Beschreiben Sie, welches konkrete Ereignis erkannt oder nachträglich aufgeklärt werden soll. Unterscheiden Sie beispielsweise unbefugten Zutritt, Manipulation am Perimeter, Ausspähung, Drohnenüberflug und Gefährdung einer Zufahrt. Eine abstrakte Sicherheitslage allein ersetzt keine standortbezogene Bewertung.
Die Betrachtung gehört in ein belastbares Sicherheitskonzept und sollte mit dem Sabotageschutz für Unternehmen abgestimmt werden.
2. Erfassungsbereiche kameragenau festlegen
Dokumentieren Sie für jede Kamera Blickrichtung, Reichweite, Zweck, Betriebszeit und mögliche Erfassung öffentlicher oder benachbarter Flächen. Prüfen Sie, ob Maskierungen, engere Bildausschnitte, ereignisbezogene Aktivierung, Beleuchtung oder andere Maßnahmen den Eingriff verringern können.
Für mobile Systeme bietet der Beitrag Kameraturm planen zusätzliche Prüffragen zu Sichtachsen, Versorgung und Datenverbindung.
3. Speicher- und Zugriffskonzept begründen
Eine technisch mögliche Speicherdauer ist noch keine zulässige Speicherdauer. Legen Sie fest, wie lange reguläre Aufnahmen benötigt werden, wie relevante Sequenzen im Ereignisfall gesichert werden und wer darauf zugreifen darf. Protokollierung, Rollen, Vertretungen und Löschung müssen zum Zweck passen.
Eine mögliche künftige Gesetzesänderung sollte als eigener Prüfpunkt geführt werden. Sie ersetzt bis dahin keine aktuelle Rechtsgrundlage.
4. Alarmkette und Reaktion testen
Definieren Sie, welche Meldungen live bewertet werden, wann Sicherheitsdienst, Betreiberkontakt oder Polizei einbezogen werden und welche Informationen dabei übermittelt werden dürfen. Eine funktionierende Alarmkette verbindet Technik mit Entscheidung und Intervention.
Tests sollten auch Störungen der Datenverbindung, nicht erreichbare Ansprechpartner und Fehlalarme umfassen. Sicherheitskräfte benötigen klare Aufgaben und Grenzen; technische oder hoheitliche Eingriffe folgen nicht automatisch aus einem Kamerabild.
5. Datenschutz und Mitbestimmung früh einbinden
Datenschutzbeauftragte, Informationssicherheit, Facility Management, Betriebsrat und Sicherheitsverantwortliche sollten vor Beschaffung oder Erweiterung zusammenarbeiten. Bei voraussichtlich hohem Risiko für Betroffene kann eine Datenschutz-Folgenabschätzung erforderlich sein. Für die rechtliche Bewertung des Einzelfalls ist fachkundige Beratung sinnvoll.
Was Betreiber nicht aus der Initiative ableiten sollten
Der Vorschlag bedeutet nicht, dass heute pauschal 50 Meter öffentlicher Raum überwacht oder Aufnahmen ein Jahr gespeichert werden dürfen. Er bestätigt auch nicht, dass KI-Auswertungen ohne zusätzliche Prüfung zulässig oder technisch zuverlässig sind. Ebenso wenig ersetzt eine mögliche neue Kamerabefugnis andere Schutzmaßnahmen.
Wirksame physische KRITIS-Sicherheit verbindet Perimeter, Zutritt, personelle Kontrollen, technische Meldungen, klare Zuständigkeiten und Notfallabläufe. Videoüberwachung ist ein Baustein dieses Systems, kein alleinstehender Schutzbeweis.
Fazit
Die Bundesratsinitiative macht einen realen Zielkonflikt sichtbar: Betreiber sollen Bedrohungen möglichst früh erkennen, greifen mit Kameras vor dem Zaun aber besonders schnell in die Rechte unbeteiligter Personen ein. Unternehmen sollten deshalb weder voreilig ausbauen noch die Planung vertagen. Ein dokumentiertes Schutzziel, begrenzte Erfassungsbereiche, begründete Speicherfristen und eine getestete Alarmbearbeitung sind schon heute die richtige Grundlage. Eine spätere Rechtsänderung kann darauf aufbauen.
Häufige Fragen
Darf ein KRITIS-Betreiber jetzt 50 Meter vor dem Zaun filmen?
Nicht allein aufgrund der bayerischen Initiative. Sie ist ein politischer Vorschlag und noch keine geltende Rechtsänderung. Die konkrete Überwachung muss weiterhin anhand der aktuell anwendbaren Rechtsgrundlagen und des Einzelfalls geprüft werden.
Gilt bereits eine Speicherdauer von einem Jahr?
Nein. Ein Jahr ist Bestandteil des Vorschlags. Aktuell muss die Speicherdauer für den konkreten Zweck erforderlich und nachvollziehbar begründet sein. Die Datenschutzaufsicht nennt 72 Stunden als grundsätzlichen Orientierungswert; Abweichungen brauchen besondere Umstände.
Sollte ein geplantes Kameraprojekt bis zur Entscheidung warten?
Nicht zwingend. Betreiber können heute Schutzziel, Gefährdung, Sichtfelder, Datenschutz, Zugriffe, Alarmkette und Reaktion sauber planen. Beschaffung und Betrieb müssen sich jedoch nach der geltenden Rechtslage richten und dürfen eine mögliche Reform nicht vorwegnehmen.
Quellen und weiterführende Hinweise
- Bayerische Staatsregierung: Bericht aus der Kabinettssitzung vom 20. Oktober 2026, veröffentlicht am 20.10.2026.
- Deutscher Bundestag/Bundesrat: Dokumentationsnachweis zur Bundesratsdrucksache 612/26, Antrag vom 20.10.2026, abgerufen am 24.10.2026.
- Bundesverwaltungsgericht: Urteil BVerwG 6 C 2.18, entschieden am 27.03.2019.
- Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht: Videoüberwachung, abgerufen am 24.10.2026.
- Datenschutzkonferenz: Orientierungshilfe Videoüberwachung durch nicht-öffentliche Stellen, Stand 17.07.2020.
- Gesetze im Internet: § 13 KRITIS-Dachgesetz, abgerufen am 24.10.2026.
Hinweis: Der Beitrag ordnet den öffentlich dokumentierten Vorschlag fachlich ein. Er ersetzt keine Rechtsberatung, Datenschutzprüfung oder standortbezogene Sicherheitsanalyse.
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Herausgeber: SecuConCept Inh. Torsten Bentlage · Fachlichen Kontakt aufnehmen
