Gerichtsurteil: Kosten für privaten Sicherheitsdienst können steuerlich als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden

Gerichtsurteil: Kosten für privaten Sicherheitsdienst können steuerlich als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden

Niemand wünscht sich, in eine solche Situation zu kommen. Doch manchmal ergeben sich selbst im privaten Umfeld Bedrohungslagen, die Sie niemals für möglich gehalten hätten und in denen Sie schnell kompetente Hilfe benötigen. Doch was ist mit den Kosten, die beispielsweise aus professionellem Personenschutz entstehen? Können Sie die private Beauftragung eines Sicherheitsdienstes steuerlich als außergewöhnliche Belastung geltend machen? Das Finanzgericht Münster hat vor einem dramatischen Hintergrund in dieser Frage jetzt Klarheit geschaffen!

Eine ältere Dame muss aufgrund ihrer skrupellosen Adoptivtochter um ihr Leben fürchten und engagiert einen privaten Sicherheitsdienst – zu Recht?

Für einen normalen Menschen ist dieser Fall unvorstellbar. Doch er hat sich genau so abgespielt, und nur der Sicherheitsdienst konnte diese Frau beschützen. So sieht es auch das FG Münster.

Ganz konkret ging es in diesem Fall um eine ältere Dame, die eine erwachsene Frau, die sich als Ärztin ausgab, adoptiert und ihr General- und Vorsorgevollmacht erteilt hatte. Die Adoptivtochter stellte die zuvor lebensfrohe und aktive Dame daraufhin mit Hilfe von Medikamenten ruhig und versetzte sie dauerhaft in eine Art Dämmerzustand. Auf diese Weise konnte sie sich lange Zeit unbemerkt am Vermögen der Dame zu schaffen machen. Nur wenn beispielsweise ein wichtiger Notarzttermin anstand, an dem die Adoptivtochter als Erbin eingesetzt werden sollte, unterbrach sie die Betäubung und päppelte die Geschädigte kurzfristig wieder auf.

In einem günstigen Moment konnte sich die ältere Dame aus der lebensgefährlichen Lage befreien. Sie zog in eine Seniorenresidenz. Da sie aber auch dort weiterhin von der Adoptivtochter und anderen Leuten aufgesucht und bedroht wurde, entschied sie sich, einen privaten Sicherheitsdienst zu engagieren, der sie fortan Tag und Nacht zuverlässig bewachte. Die Kosten dafür wollte sie als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Das aber lehnte das zuständige Finanzamt ab.

Das FG Münster hat entschieden – notwendige und angemessene Aufwendungen zur Abwehr von Gefahren für Leib und Leben sind steuerlich absetzbar

In seinem am 15.02.2018 veröffentlichten Urteil stellt das Finanzgericht Münster nun fest, dass die Aufwendungen für den privaten Sicherheitsdienst aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig erwachsen seien. Die Dame sei aufgrund der Behandlung durch ihre Adoptivtochter einer schweren gesundheitlichen Bedrohung ausgesetzt gewesen und in ihrer persönlichen Freiheit unzumutbar eingeschränkt worden. Ferner habe auch die Gefahr einer Entführung und damit einer Wiederholung der körperlichen Übergriffe bestanden. Die Klägerin sei daher gezwungen gewesen, sich vor weiteren möglichen Angriffen gegen Leib und Leben zu schützen. Die Aufwendungen für den Sicherheitsdienst seien auch den Umständen nach notwendig und angemessen gewesen, da es sich bei der Seniorenresidenz nicht um eine geschlossene Anlage gehandelt habe.
(FG Münster, Urteil v. 11.12.2017, 13 K 1045/15 E) https://www.justiz.nrw.de/nrwe/fgs/muenster/j2017/13_K_1045_15_E_Urteil_20171211.html

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